Rüstungszulieferer: Strafrechtliche Risiken und Pflichten

27.10.2026  ·  Quelle: produktion.de  ·  Originalbeitrag

Maschinenbauer, die Komponenten für die Rüstungsindustrie fertigen, müssen strenge Pflichten bei Exportkontrolle, Geheimschutz und Betriebssicherheit erfüllen. Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter benötigen für Ausfuhren außerhalb der EU sowie grundsätzlich für Verbringungen innerhalb der EU eine BAFA-Genehmigung; auch die elektronische Übermittlung gelisteter Technologie kann als Ausfuhr gelten. Seit 2026 ist bei EU-Sanktionsverstößen gegen Dual-Use-Güter bereits leichtfertiges Handeln strafbar. Verschlusssachen erfordern Sicherheitsüberprüfungen; Zulieferer stehen im Fokus von Ausspähung und Sabotage. Wissentlich fehlerhafte Wehrmittellieferungen können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Vor Auftragsannahme sollte die Geschäftsführung Ausfuhrverantwortliche, Güterklassifizierungen, Datenzugriffskonzepte und Geheimschutzbeauftragte etablieren.